Von: Johanna

Pflegegrad 1: Voraussetzungen & Leistungen

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition Pflegegrad 1
  2. Voraussetzungen
  3. Leistungsübersicht
  4. Entlastungsbetrag
  5. Eigenanteil
  6. Formloser Widerspruch
  7. Ansprechpartner

 

Wir alle wünschen uns selbst und unseren Angehörigen, noch bis ins hohe Alter aktiv am Leben teilhaben und den Ruhestand genießen zu können. Im fortgeschrittenen Alter können jedoch vermehrt gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen auftreten, die die Bewältigung alltäglicher Aufgaben erschweren. Manches, was bislang leicht von der Hand ging, lässt sich nun nur noch unter großer Mühe bewerkstelligen.

Ist die selbstständige Lebensführung noch weitgehend möglich, aber an einigen Stellen dauerhaft Hilfe notwendig, kann ein Anspruch auf Pflegegrad 1 bestehen.

Alle wichtigen Informationen zum Pflegegrad 1 haben wir hier für Sie zusammengestellt:

  • Was bedeutet Pflegegrad 1?
  • Welche Voraussetzungen müssen für Pflegegrad 1 bestehen?
  • Welche Leistungen stehen Ihnen bei Pflegegrad 1 zu und was müssen Sie selbst bezahlen?
  • Was tun, wenn Pflegegrad 1 nicht ausreicht?>

 

Entscheidend für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit ist, dass die selbstständige Lebensführung dauerhaft – das heißt für mindestens sechs Monate – durch gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen eingeschränkt ist.

Was Pflegegrad 1 bedeutet: Definition

Mit Einführung des 2. Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) 2017 wurde die bis dato geltende Einordnung der Pflegebedürftigkeit in die Pflegestufen 0 bis 3 durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Der jetzige Pflegegrad 1 entspricht der früheren Pflegestufe 0.

Der Pflegegrad 1 bezeichnet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Mit dessen Anerkennung stehen dem Pflegebedürftigen per Gesetz bestimmte Leistungen der Pflegekasse zu.

Diese Voraussetzungen müssen für Pflegegrad 1 gegeben sein

Für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit genügt ein formloser Antrag an die Pflegekasse. Daraufhin begutachtet ein Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes (MD) die Einschränkungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen, die unterschiedlich stark gewichtet werden:

  • Mobilität (10 %)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5 %)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5 %)
  • Selbstversorgung (40 %)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20 %)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)

 

Für Pflegegrad 1 und den Anspruch auf entsprechende Leistungen sind in Summe 12,5 bis 27 Punkte notwendig.

Detaillierte Informationen zum Ablauf der Begutachtung und dazu, welche Fähigkeiten in den einzelnen Lebensbereichen bewertet werden, finden Sie in unserem Ratgeber Pflegegrade.

Leistungsübersicht für den Pflegegrad 1: Nur Pauschalleistungen enthalten

Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad. Daher fällt der Anspruch auf Geld- und Sachleistungen geringer aus als bei höheren Pflegegraden. Ihnen steht bei Pflegegrad 1 der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro sowie unter gewissen Voraussetzungen Zuschüsse für

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch,
  • Hausnotruf,
  • erforderliche Wohnraumanpassungen und
  • die Wohngruppe, falls Sie mit anderen pflegebedürftigen Personen in einer Wohngemeinschaft zusammen leben, zu.

 

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, erforderliche Hilfsmittel, die Einschränkungen ausgleichen oder deren Folgen abmildern, bei der Pflegekasse zu beantragen. Dazu gehören beispielsweise Gehhilfen wie Gehstöcke oder Rollatoren.

Keinen Anspruch haben Sie Pflegegrad 1 auf folgende Geld- und Sachleistungen:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Kurzzeitpflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Verhinderungspflege
  • Vollstationäre Pflege

Zuschuss zum Hausnotruf bei Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse einmalig 10,49 Euro als Zuschuss für die Anschlussgebühr sowie bis 25,50 Euro der monatlichen Betriebskosten.

Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die pflegebedürftige Person

  • alleine lebt oder einen Großteil des Tages alleine ist,
  • aufgrund des gesundheitlichen Zustandes jederzeit mit einem Notfall zu rechnen ist sowie
  • ein Notruf nur mithilfe des Hausnotrufsystems abgesetzt werden kann.

Monatlicher Zuschuss zu Pflegehilfsmitteln

Bezuschusst werden von der Pflegekasse die sogenannten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mit einem Betrag von monatlich bis zu 40 Euro. Dabei kann es sich um Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, medizinische Gesichtsmasken bzw. FFP2-Masken oder Schutzbekleidung für Pflegepersonal handeln. Über die Zusammenstellung der Produkte kann der Pflegebedürftige selbst entscheiden. Die meisten Anbieter von Pflegeboxen übernehmen die Abrechnung mit der Pflegekasse.

Wohnraumanpassung: Kostenzuschuss für Barriereanpassung

Damit eine pflegebedürftige Person möglichst lange im eigenen Haushalt leben kann, sind oftmals Umbaumaßnahmen für Barrierefreiheit notwendig. Das kann beispielsweise die Installation eines Treppenlifts sein, der Einbau einer bodentiefen Dusche oder das Anbringen von Haltegriffen.

Unter der Voraussetzung, dass die Umbauten die häusliche Pflege erleichtern und eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von einmalig bis zu 4.000 Euro.

Wohngruppen-Förderung für Pflege-Wohngruppen

Leben drei bis zwölf Personen zusammen in einer Pflege-WG oder Senioren-Wohngemeinschaft, besteht der Anspruch auf einen Wohngruppen-Zuschuss von 214 Euro monatlich. Voraussetzung ist, dass einem selbst und noch mindestens zwei weiteren Personen ein anerkannter Pflegegrad von 1 bis 5 bescheinigt wurde.

Bei Gründung einer Pflege-Wohngruppe können maximal vier Bewohner einmalig 2.500 Euro als Anschubfinanzierung beantragen, um die Wohnung barrierefrei zu gestalten.

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 erhalten Sie pro Monat einen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Das Geld ist zweckgebunden und dient der Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen und der Entlastung pflegender Angehöriger. Bezahlt werden können davon Betreuungs- und Entlastungsleistungen:

  • Bei Pflegegrad 1 ist eine Haushaltshilfe, die den Wohnungsputz oder beschwerliche Hausarbeiten übernimmt, oftmals eine gute Unterstützung.
  • Alternativ kann der Betrag für Leistungen von Alltagshelfern, z.B. für die Begleitung zum Arzt, zu Behörden oder für Freizeitaktivitäten eingesetzt werden.

 

Wird der Entlastungsbetrag nicht oder nur teilweise benötigt, kann er angespart werden, um bestimmte Pflegeleistungen zu finanzieren.

Diese Leistungen müssen Sie bei Pflegegrad 1 selbst bezahlen

Da pflegebedürftige Personen noch weitgehend selbstständig sind, besteht bei Pflegegrad 1 kein Anspruch auf eine Geldleistung für Angehörige.

Verschiedene Sachleistungen werden ebenfalls erst ab Pflegegrad 2 gewährt. Aus eigener Tasche zu finanzieren sind bei Pflegegrad 1:

  • Pflegesachleistungen, also Maßnahmen wie z.B. Körperpflege, die durch professionelle Pflegekräfte im häuslichen Umfeld erfolgen
  • Verhinderungspflege: Wenn ein Angehöriger, der ansonsten die häusliche Pflege übernimmt, aufgrund von Urlaub oder Krankheit ausfällt, besteht bei Pflegegrad 1 kein Anspruch auf die sogenannte Verhinderungspflege. Welche Kosten auf den Pflegebedürftigen zukommen, hängt davon ab, welche Leistungen im Einzelnen benötigt werden.
  • Tages- und Nachtpflege: Je nach Einrichtung und Leistungspaket können pro Tag bzw. Nacht Kosten zwischen 50 und 100 Euro anfallen.
  • Kurzzeitpflege: Die Kosten für eine Kurzzeitpflege belaufen sich durchschnittlich auf 80 bis 120 Euro pro Tag. Ist nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Klinikbehandlung eine intensive Pflege in einer stationären Einrichtung erforderlich, kann unter gewissen Voraussetzungen jedoch Anspruch auf die sogenannte Übergangspflege für bis zu maximal zehn Tage bestehen.

Formloser Widerspruch: Wenn Pflegegrad 1 nicht ausreicht

Ihnen wurde nur Pflegegrad 1 zugesprochen, obwohl Sie aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr Leistungen benötigen? Dann können Sie formlos innerhalb von vier Wochen Widerspruch bei Ihrer Pflegekasse einlegen, damit die Pflegesituation erneut geprüft wird.

Eine solche Wiederholungsbegutachtung durch den Medizinischen Dienst wird auch notwendig, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat und Sie einen höheren Pflegegrad beantragt haben.

Bei offenen Fragen: Ihre Kranken- und Pflegekasse sind die ersten Ansprechpartner

Das Thema Pflege ist so komplex, dass es schwer ist, hier den Überblick zu behalten. Nicht nur, wenn die Pflegebedürftigkeit gerade erst eingetreten ist – auch während der Pflegezeit ergeben sich bei betroffenen Personen und deren Angehörigen viele Fragen.

Erste Anlaufstelle in allen Belangen sind Krankenkasse oder Pflegekasse. Alternativ können Sie sich auch an einen Pflegestützpunkt oder Wohlfahrtsverbände wenden. Adressen von Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie in der Datenbank der Stiftung ZQP.

In den kostenlosen Beratungsgesprächen erhalten Sie unter anderem fundierte Informationen zu

  • einzelnen Pflegegraden,
  • Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse,
  • Antragstellung und Begutachtung der Pflegebedürftigkeit,
  • Organisation der häuslichen Pflege sowie zu
  • alternativen Wohnformen und stationärer Pflege.
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