Von: Olivia

Schwerbehindertenausweis beantragen

  1. Dafür kann der Ausweis genutzt werden
  2. Voraussetzung für die Bewilligung
  3. Amtliche Anerkennung der Schwerbehinderung
  4. Antrag auf Schwerbehinderung ausfüllen und einreichen
  5. Regelmäßige Verlängerung notwendig
  6. Spätere Beeinträchtigungen geltend machen
  7. Bedeutung der Zeichen auf Ihrem Schwerbehindertenausweis

 

Menschen, deren Teilhabe am täglichen Leben infolge einer Behinderung oder schweren chronischen Erkrankung langfristig eingeschränkt ist, können mit einem Schwerbehindertenausweis sogenannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte über:

  • Vorteile und Nutzen eines Schwerbehindertenausweises
  • notwendige Schritte zur Anerkennung der Schwerbehinderung
  • die Voraussetzungen für die Bewilligung des Schwerbehindertenausweises
  • das richtige Ausfüllen des Antrags und dessen Einreichung bei der zuständigen Behörde
  • erforderliche Maßnahmen zur Verlängerung des Schwerbehindertenausweises
  • die Berücksichtigung später auftretender Beeinträchtigungen
  • die verschiedenen Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis


Neben ausführlichen Informationen erhalten Sie hier auch hilfreiche Tipps, die Ihnen die Beantragung des Schwerbehindertenausweises erleichtern.

Wofür kann der Schwerbehindertenausweis genutzt werden?

Der Schwerbehindertenausweis ist – ebenso wie beispielsweise der Personalausweis – ein amtliches Dokument und stellt die offizielle Anerkennung einer Schwerbehinderung dar. Dennoch steht es berechtigten Personen völlig frei, den Schwerbehindertenausweis zu beantragen, es besteht keine Pflicht. Angesichts der nennenswerten Vorteile durch den Schwerbehindertenausweisist die Antragstellung aber durchaus lohnenswert:

  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz, erhalten unter gewissen Voraussetzungen zusätzliche Urlaubstage und können früher in Rente gehen.
  • Zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die aufgrund der Behinderung entstehen, kann der Betroffene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen.
  • Je nach Art der Behinderung ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (ÖPNV) am Wohnort kostenlos oder deutlich ermäßigt. Für Fernreisen mit der Bahn gelten Sondertarife.
  • Der Eintritt für verschiedene Kulturveranstaltungen (Kino, Theater, Museen, Sehenswürdigkeiten) ist ermäßigt.
  • Je nach Art und Grad der Behinderung werden Zuschüsse zum Erwerb des Führerscheins und eines Fahrzeugs gewährt bzw. die Kosten für eine behindertenbedingte Zusatzausstattung des PKW übernommen.
  • Für bestimmte Personengruppen sind die Rundfunkgebühren ermäßigt.


Welche Nachteilsausgleiche einer betroffenen Person im Einzelnen zustehen, hängt vom Grad der Behinderung und dem Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis ab.

Nicht abgedeckt ist mit dem Schwerbehindertenausweis das Parken auf Behindertenparkplätzen. Dafür muss der „blaue Parkausweis“ bei der Straßenverkehrsbehörde der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt werden. Antragsberechtigt sind nur Personen, die als „außergewöhnlich gehbehindert“ (Merkzeichen aG) oder „blind“ (Merkzeichen Bl) eingestuft werden.

Diese Voraussetzungen müssen für die Bewilligung erfüllt werden

Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben alle Personen, deren Grad der Behinderung (GdB) 50 oder mehr beträgt. Außerdem muss man einen Wohnsitz in Deutschland haben oder in Deutschland arbeiten bzw. sich hier für gewöhnlich aufhalten.

Überblick über die verschiedenen Grade der Behinderung

Der Grad der Behinderung gibt an, wie stark eine Person von ihrer Behinderung beeinträchtigt ist. Der GdB wird in Zehnerschritten angegeben, der niedrigste Behinderungsgrad ist 20, der höchste GdB ist 100. Schwerbehindert gilt man ab einem GdB von 50.

Der Grad der Behinderung wird vom zuständigen Versorgungsamt festgelegt – gemäß gesetzlicher Vorgaben, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)in der GdS-Tabelle (GdS = Grad der Schädigungen) in Teil B der Verordnung detailliert geregelt sind.

Entgegen der oftmals vorherrschenden Annahme, dass nur eine körperliche Beeinträchtigung wie z.B. das Fehlen eines Körperteils oder eine Lähmung als Behinderung eingestuft wird, zählen auch geistige und psychische Beeinträchtigungen sowie schwere chronische Krankheiten wie beispielsweise Krebserkrankungen, Rheuma, Asthma oder Depressionen zu Behinderungen im gesetzlichen Sinne, sofern es dadurch zu dauerhaften Einschränkungen – von mindestens sechs Monaten – kommt.

Die GdS-Tabelle enthält mehrere hundert Einzelpositionen und ist nach betroffenen Körperteilen bzw. Erkrankungen gegliedert. Als ersten Anhaltspunkt für Sie hier einige Beispiele:

Art der körperlichen / geistigen / psychischen Behinderung GdB / GdS
Schwere Migräne 50 - 60
Parkinson-Syndrom mit deutlichen Störungen von Bewegungsabläufen und Gleichgewicht 50 - 70
Diabetes mellitus (notwendige Insulintherapie von mind. 4 Insulingaben täglich) 50
Bronchialasthma mittleren Grades bei Kindern 50 - 70
Arterielle Verschlusserkrankungen (je nach Schweregrad) 50 - 100
Akute Leukämie (bis zur Beendigung der Intensivtherapie) 100
Verlust beider Unterschenkel 80
Versteifung beider Kniegelenke 80
Schwere Neurosen 50 - 70

Sinnvoll ist, sich vor der Einstufung des Behindertengrades beraten zu lassen, um ggfs. einen höheren GdB zu erhalten. Entsprechende Beratungen bieten die EUTB(Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) sowie Caritas, Arbeiterwohlfahrt (AWO) und der Sozialverband VdK.

Wichtige Schritte zur amtlichen Anerkennung der Schwerbehinderung

Bevor man seinen Schwerbehindertenausweis beantragen kann, muss ein Antrag auf die Feststellung des Behinderungsgrades gestellt werden. Die Antragstellung hat beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu erfolgen.

Damit das Amt den Grad der Behinderung richtig einstufen kann, ist es notwendig, alle relevanten Unterlagen einzureichen und den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.

Zuerst müssen Sie Ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden

Um der für Ihren Antrag zuständigen Behörde Nachfragen an den Hausarzt und/oder ggfs. behandelnde Fachärzte zu ermöglichen, müssen Sie die Mediziner vorab von der ärztlichen Schweigepflicht befreien. Das muss in schriftlicher Form erfolgen. In der Regel liegt den Antragsformularen des Versorgungsamtes ein entsprechender Vordruck bei.

Um Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Arzt vorab über die Antragstellung und Entbindung der Schweigepflicht zu informieren. Auf die Kontaktaufnahme des Amtes und ggfs. die Anforderung aktueller Befunde wird dann erfahrungsgemäß schneller reagiert.

Stellen Sie alle wichtigen Dokumente zusammen

Dem Antrag auf die Feststellung des Behinderungsgrades sind verschiedene Unterlagen beizufügen. Dazu zählen – abhängig vom jeweiligen Einzelfall – unter anderem:

  • medizinische Unterlagen von Ärzten und Kliniken: Befunde und Gutachten der behandelnden Ärzte (mit Behandlungszeitraum, Name und Adresse von Arzt oder Einrichtung), Bescheinigungen von Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten (z. B. Entlassungsberichte), EKG- und Laborberichte o.ä.
  • bereits erstellte amtliche Gutachten (z. B. von Krankenversicherung und Pflegekasse, Bezirksamt, Rententräger, Agentur für Arbeit, etc.)
  • Anerkennungsbescheide von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen oder einer Kriegsdienst-, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung (ausgestellt z. B. von der Berufsgenossenschaft, Versorgungsamt, Unfallversicherung etc.)
  • Informationen über bereits gestellte Anträge bei verschiedenen sozialen Leistungsträgern (mit Angabe des Namens der jeweiligen Behörde, Geschäftszeichen vom Antrag, usw.)
  • ggfs. Name und Adresse von besuchten Sonder- oder Förderschulen sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen


Bitte bedenken Sie bei der Zusammenstellung der Dokumente, dass das Versorgungsamt seine Entscheidung auf Basis der vorliegenden Informationen trifft – es findet keine eigene Gesundheitsuntersuchung statt. Umso wichtiger ist es, alle notwendigen Unterlagen einzureichen. Etwaige Nachfragen wegen fehlender Dokumente können zudem die Bearbeitung des Antrags wesentlich verzögern.

So finden Sie das für Sie zuständige Versorgungsamt

Je nach Bundesland unterscheidet sich der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis. Auf einfach-teilhaben.de, einem offiziellen Informationsportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAMS), finden Sie die relevanten Formulare für jedes Bundesland zum Download – sowohl für den Erstantrag wie auch für den Neufeststellungsantrag.

Die Antragsformulare oder ein zusätzliches Merkblatt enthalten auch die notwendigen Informationen, an welches Versorgungsamt bzw. sonstige Behörde der Antrag zu übermitteln ist.

Alternativ können Sie den Schwerbehindertenausweis auch auf dem offiziellen Portal des Sozialministeriums Ihres Bundeslandes beantragen bzw. das Antragsformular herunterladen.

Den Antrag für den Schwerbehindertenausweis richtig ausfüllen und einreichen

Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, ist es wichtig, den Antrag für den Schwerbehindertenausweis in der zulässigen Form einzureichen und das entsprechende Formular komplett auszufüllen.

Die Form des Antrags

Der Antrag für den Schwerbehindertenausweis wird mittlerweile von den zuständigen Behörden aller 16 Bundesländer online zum kostenlosen Download bereitgestellt. Zudem besteht die Möglichkeit, den Antrag telefonisch bzw. postalisch anzufordern oder persönlich abzuholen.

Kann der Antrag online eingereicht werden, sind die notwendigen Unterlagen (Arztberichte, Gutachten etc.) in eingescannter Form als Anhang beizufügen. Alternativ kann die Antragstellung auch auf postalischem Wege erfolgen.

Hilfe beim Ausfüllen der einzelnen Formulare

Bei der Antragstellung ist auf folgende Punkte zu achten:

  • Der Antrag muss vollständig und – falls handschriftlich – gut leserlich ausgefüllt werden.
  • Bei den Angaben zu vorliegenden Gesundheitsstörungen sind nicht nur Grunderkrankungen anzugeben, sondern alle Beeinträchtigungen (z.B. Sehfehler oder Schwerhörigkeit). Das Amt kann nur auf Basis der vorgelegten Informationen entscheiden. Was nicht explizit angegeben wird, kann nicht berücksichtigt werden.
  • Typische Alterserscheinungen oder vorübergehende Krankheiten, deren Dauer voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt, werden nicht angegeben. Das gilt auch für zu erwartende Einschränkungen in der Zukunft.
  • Es ist nicht notwendig, exakte medizinische Fachbegriffe zu verwenden. Es genügt eine kurze Beschreibung der Einschränkung in eigenen Worten.
  • Unsicher sind Antragsteller zuweilen, wenn es darum geht, ab wann die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt werden soll. In der Regel ist hier die Auswahl „ab Antragstellung“ zu wählen. Eine rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist hingegen sinnvoll, wenn z.B. Steuerfreibeträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung angesetzt werden sollen.
  • Wird der Antrag nicht online gestellt sondern mit der Post verschickt, sind nur Kopien der relevanten Dokumente mitzusenden.
  • Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild für die Ausstellung des Ausweises beizufügen.
  • Es empfiehlt sich, eine Kopie des gesamten Antrags für die eigenen Unterlagen zu erstellen, um auf etwaige Rückfragen reagieren zu können.


In einigen Bundesländern liegt dem Formular auch eine Ausfüllhilfe in Form eines Musterantrags bei. Zudem sind beim Ausfüllen des Antragsformulars auch die o.g. Beratungsstellen behilflich – entweder direkt vor Ort, telefonisch oder online.

Wie viel kostet die Beantragung des Schwerbehindertenausweises?

Der Antrag eines Schwerbehindertenausweises ist in allen Bundesländern kostenlos. Da es sich um einen Lichtbildausweis handelt, muss für die Ausstellung lediglich ein aktuelles Passfoto bereitgestellt werden.

Nutzen Sie eine Vollmacht, wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können

Antragsteller können sich während des gesamten Verfahrens von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. In diesem Fall muss sich die zuständige Behörde in allen Belangen an die bevollmächtigte Person wenden. Die Vollmacht muss in schriftlicher Form erfolgen, der eine Kopie der Betreuungsurkunde beizufügen ist. Eine uneingeschränkte Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, alle Handlungen im Verfahren (z.B. Einlegen eines Widerspruchs) zu führen. Soll die Vollmacht nur für die Antragstellung gelten, muss das in der schriftlichen Vollmacht entsprechend vermerkt werden.

Bei Jugendlichen unter 15 Jahren ist der Antrag auf den Schwerbehindertenausweis ohnehin von beiden Elternteilen bzw. Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

Wie lange dauert es vom Antrag bis zur Bewilligung des Ausweises?

Ein wenig Geduld muss man mitbringen, wenn man einen Schwerbehindertenausweis beantragt. Angesichts der Tatsache, dass von den zuständigen Behörden in jedem Bundesland jährlich mehrere zehntausend Erstanträge, Verlängerungs- und Neufeststellungsanträge zu bearbeiten sind, ist eine Bewilligungsdauer zwischen drei und sechs Monaten realistisch.

Von Nachfragen beim Amt ist abzusehen: Dadurch wird der Antrag nicht schneller bewilligt, zumal sich die Bearbeitung teilweise auch deshalb verzögert, weil Dokumente fehlen oder angeforderte Befunde auf sich warten lassen.

Theoretisch besteht sechs Monate nach Antragstellung die Möglichkeit einer Klage beim Sozialgericht. In diesem Fall ist die Behörde zu einer Entscheidung verpflichtet, die dann auf Basis der vorliegenden Informationen getroffen werden muss. Fehlt jedoch z.B. ein aktueller Arztbericht, kann das eventuell die Feststellung eines niedrigeren Grades der Behinderung bedeuten und sich somit für den Antragsteller nachteilig auswirken.

Der Schwerbehindertenausweis muss regelmäßig verlängert werden

Der Schwerbehindertenausweis ist in der Regel maximal fünf Jahre gültig. Er wird von der zuständigen Behörde allenfalls in denjenigen Fällen für eine unbegrenzte Zeit ausgestellt, in denen keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes und des Grades der Behinderung zu erwarten ist.

Man sollte also rechtzeitig daran denken, den Schwerbehindertenausweis verlängern zu lassen – möglichst mindestens drei Monate vor Ablauf der Bewilligungszeitraums. Sofern keine Änderungen des Gesundheitszustandes eingetreten sind, kann die Verlängerung bei der zuständigen Behörde in der Regel formlos beantragt werden.

Der Ausweis im Scheckkartenformat, der seit 2015 ausgestellt wird, ist nicht verlängerbar; die Behörde erstellt deshalb einen komplett neuen Schwerbehindertenausweis, für den ein neues Passbild benötigt wird.

Wie kann die Berücksichtigung später auftretender Beeinträchtigungen beantragt werden?

Bei einer wesentlichen Änderung des gesundheitlichen Zustands – sowohl einer Verbesserung als auch einer Verschlechterung – besteht die Pflicht, das zuständige Amt davon in Kenntnis zu setzen. GdB und Merkzeichen werden dann gegebenenfalls angepasst.

Hat sich der Gesundheitszustand merklich verschlechtert, kann – sofern die neu aufgetretenen Beschwerden seit mindestens sechs Monaten bestehen – ein sogenannter Neufeststellungsantrag gestellt werden. Er wird zuweilen auch als Verschlechterungsantrag oder Verschlimmerungsantrag bezeichnet. Zur Begründung des Änderungsantrags sind aktuelle Befunde und Gutachten einzureichen, aus denen klar hervorgeht, welche neuen Einschränkungen sich ergeben haben.

Da der Neufeststellungsantrag mit einem gewissen Aufwand einhergeht, lohnt sich das Prozedere nur, wenn eine Erhöhung des Behinderungsgrades und zusätzliche Vorteile durch neue Merkzeichen zu erwarten sind. Man sollte sich daher vorab mit dem behandelnden Arzt besprechen oder sich bei oben genannten Stellen (z.B. EUTB oder VdK) beraten lassen.

Zu bedenken ist bei der Antragstellung, dass auch – z.B. aufgrund von Änderungen der Bewertungsrichtlinien – das Risiko einer Herabsetzung besteht. Menschen mit einem GdB von 50, die kurz vor der Rente stehen, wird deshalb häufig von einem Neufeststellungsantrag abgeraten, um das Recht auf eine vorzeitige Altersrente nicht zu gefährden.

Die Bedeutung der Zeichen auf dem Schwerbehindertenausweis

Wie bereits erläutert, handelt es sich beim Schwerbehindertenausweis um eine Plastikkarte im Scheckkartenformat. Der Schwerbehindertenausweis ist grün. Personen, die unentgeltlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren dürfen, erhalten einen grünen Ausweis, der zur Hälfte orange eingefärbt ist. Der Grad der Behinderung ist auf der Rückseite (rechts oben) vermerkt.

Je nach Art der Behinderung befinden sich auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises verschiedene Merkzeichen – sie stehen für bestimmte gesundheitliche Merkmale und entsprechende Ausgleiche:

  • Merkzeichen G = Die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich eingeschränkt. Als Nachteilsausgleich erhält diese Personengruppe eine Ermäßigung bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Kfz-Steuer.
  • Merkzeichen aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung. Diese Personen können einen EU-Parkausweis beantragen, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Sie sind von der Kfz-Steuer befreit und fahren ermäßigt im ÖPNV.
  • Merkzeichen H = Hilflos. Das Merkzeichen erhalten Menschen, die bei alltäglichen Verrichtungen dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind. Zu den Nachteilsausgleichen gehören die kostenlose Nutzung des ÖPNV, Kfz-Steuerbefreiung und ein Steuerfreibetrag von 7.400 Euro jährlich aufgrund außergewöhnlicher Belastungen.
  • Merkzeichen B = Betroffene sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, z.B. im öffentlichen Nahverkehr oder bei kulturellen Veranstaltungen. Der Schwerbehindertenausweis B bedeutet jedoch nicht, dass eine Begleitperson Pflicht ist.
  • Merkzeichen Bl = Blind, die Sehkraft auf dem besseren Auge beträgt weniger als 5 Prozent. Nachteilsausgleiche sind Kfz-Steuerbefreiung, Steuerfreibetrag von 7.400 Euro jährlich und kostenlose Beförderung mit dem ÖPNV.
  • Merkzeichen TBl = Taubblind. Das Merkzeichen erhalten Menschen, die aufgrund einer Hörbehinderung einen GdB von mindestens 70 haben und zusätzlich von einen GdB von 100 aufgrund mangelnder Sehkraft.
  • Merkzeichen Gl = Gehörlos (auf beiden Ohren oder beidseitige an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen). Berechtigt zu ermäßigten Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln oder einer Ermäßigung der Kfz-Steuer. Beim Behördenbesuch ist Gebärdensprache zulässig.
  • Merkzeichen RF = Ermäßigung der Rundfunk- und Telefongebühren. Dieser Anspruch besteht für Menschen, die blind sind oder deren Sehfähigkeit dauerhaft mindestens 60 Prozent eingeschränkt ist sowie für Gehörlose und Personen mit einem GdB von mindestens 80, die deshalb nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
  • Merkzeichen 1. Kl = Berechtigte dürfen in der deutschen Bahn mit einer Fahrkarte der 2. Klasse die 1. Klasse benutzen.
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