Von: Johanna

Pflege von Angehörigen: Alle wichtigen Infos zu Voraussetzungen und Leistungen für Pflegepersonen

  1. Häusliche Pflege oder Pflegeheim
  2. Finanzielle Absicherung für pflegende Angehörige
  3. Zusatzbeiträge zur Rentenversicherung

 

Laden sich unser kostenloses PDF zur Pflege von Angehörigen herunter, in dem wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengestellt haben.

 

Wenn ein naher Verwandter plötzlich zum Pflegefall wird, gilt es eine Reihe wichtiger Entscheidungen zu treffen. Dabei stellt sich auch die Frage der Versorgungsform. Sie erwägen die Pflege selbst zu übernehmen? Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über:

      • die Vor- und Nachteile von häuslicher und stationärer Pflege
      • den Bezug von Pflegegeld
      • verschiedene Modelle zur finanziellen Absicherung von Arbeitnehmern
      • Entlastungsangebote für pflegende Angehörige
      • Leistungen für Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der häuslichen Pflege
      • kostenlose Kurse für praktisches Pflegewissen und Unterstützung im Pflegealltag
      • individuelle Beratungsangebote


Um weitreichende Beschlüsse für die eigene Zukunft und die des Patienten zu fassen, ist es wichtig, gut informiert zu sein. Unser Ratgeber bietet einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Aspekte der häuslichen Pflege und entsprechende gesetzliche Regelungen und Leistungen für Pflegepersonen.

Zuhause pflegen oder nicht: So treffen Sie die richtige Entscheidung

Die Entscheidung, ob die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim erfolgen soll, will wohl überlegt sein. Die Vor- und Nachteile der häuslichen Pflege und einer Versorgung des Angehörigen im Pflegeheim haben wir hier gegenübergestellt.

Vor- und Nachteile der häuslichen Pflege

Die Versorgung eines nahen Angehörigen im häuslichen Umfeld zeichnet sich durch nennenswerte Vorzüge aus, bringt aber auch Nachteile mit sich:

Vorteile der häuslichen Pflege

  1. Die pflegebedürftige Person kann weiterhin in der gewohnten Umgebung leben und fühlt sich geborgen.
  2. Der enge Kontakt zu Familienmitgliedern wirkt sich positiv auf die psychische Verfassung des Patienten aus.
  3. Das Wohlbefinden kann den allgemeinen Gesundheitszustand begünstigen.
  4. Die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen wird gefördert.
  5. Zur Unterstützung kann externes Fachpersonal hinzugezogen werden.
  6. Angehörige haben die Kontrolle über die Pflegemaßnahmen.

Nachteile der Pflege zu Hause

  1. Die häusliche Pflege erfordert vom Pflegenden einen hohen zeitlichen und körperlichen Einsatz.
  2. Beruf, Pflege und familiäre Pflichten sind zuweilen schwer zu vereinbaren.
  3. fehlende Fachkompetenz der Pflegeperson
  4. Die Gestaltung des eigenen Lebens muss hinter den Bedürfnissen des Pflegenden zurücktreten.
  5. Starke psychische Belastung der Pflegeperson und Familienmitglieder
  6. Rund-um-die-Uhr-Betreuung ist nicht möglich.

 

Die häusliche Pflege stellt für Pflegepersonen eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar. Um eine adäquate Versorgung der pflegebedürftigen Person zu gewährleisten, sind Kenntnisse der Grundpflege notwendig. Diese können in kostenlosen Pflegekursen erworben werden.

Das bringt die Versorgung eines Angehörigen im Pflegeheim mit sich

Eine stationäre Pflege ist in den meisten Fällen aus medizinischen Gründen nicht erforderlich, kann aber je nach Familiensituation eine praktikable Lösung darstellen.

Vorteile der Versorgung im Pflegeheim

  1. professionelle Versorgung durch geschultes Pflegepersonal
  2. 24-Stunden-Versorgung
  3. Barrierefreiheit
  4. Kontakt zu anderen Pflegebedürftigen
  5. Entlastung der Familie

Nachteile der stationären Pflege

  1. hohe Kosten
  2. ungewohnte Umgebung mit geringen Gestaltungsmöglichkeiten
  3. weniger Selbstbestimmung, Anpassung an die Gepflogenheiten des Pflegeheims notwendig
  4. wechselndes Personal
  5. keine individuelle Betreuung möglich
  6. schnellerer Verlust der Selbstständigkeit

 

Neben einer vollstationären Pflege besteht auch die Möglichkeit einer Tages- oder Nachtpflege in einer entsprechenden Einrichtung. Diese teilstationäre Pflege kann in Betracht gezogen werden, wenn keine ausreichende häusliche Pflege sichergestellt werden kann. Die nächtliche Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung kann insbesondere bei Patienten mit Demenz eine Unterstützung der häuslichen Pflege darstellen.

Pflegegeld bei häuslicher Pflege: Abhängig vom Pflegegrad

Ist ein Pflegefall eingetreten, sollte man so schnell wie möglich einen Antrag auf Pflegegeld stellen. Der Anspruch auf diese Leistung der Pflegeversicherung besteht nämlich nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung.

Pflegegeld steht Pflegebedürftigen zur Entlohnung der Pflegeperson zu, wenn

      • die Pflege im häuslichen Bereich stattfindet (im eigenen Haushalt oder dem der Pflegeperson),
      • die Pflegeperson ein Angehöriger, Freund oder Bekannter ist, der die Pflege nicht erwerbsmäßig betreibt und
      • ein anerkannter Pflegegrad 2 bis 5 besteht.


Je nach Pflegegrad beträgt das Pflegegeld monatlich zwischen 316 und 901 Euro (Stand 2022). Falls zusätzlich professionelle Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes Teile der Grundpflege und der Betreuung des Patienten übernehmen, wird ein anteiliges Pflegegeld gewährt.

Ausführliche Informationen zur Einstufung der Pflegegrade und der Beantragung der jeweiligen Sach- und Geldleistungen der Pflegekasse

 

Alles Wissenswerte zur Pflege von Angehörigen

 

 

Finanzielle Absicherung für pflegende Angehörige

Um Beruf, Familie und die Pflege von Angehörigen vereinbaren zu können, gelten in Deutschland die Regelungen des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes (FamilienpflegeZG). Demnach haben Arbeitnehmer, die nahe Familienangehörige zu Hause pflegen, einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit mit Kündigungsschutz und bestimmte finanzielle Unterstützungsleistungen.

Als nahe Angehörige gelten:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister, deren Ehegatten und Lebenspartner
  • Schwägerinnen und Schwager
  • leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch von Ehe- oder Lebenspartner), Schwieger- und Enkelkinder

 

Die gesetzlichen Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit und Familienpflegezeit bestehen nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, nicht für Selbstständige und Freiberufler.

Pflegeunterstützungsgeld bei kurzfristiger häuslicher Pflege

Tritt ein akuter Pflegefall ein, können sich Arbeitnehmer bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, um die Versorgung zu übernehmen bzw. eine bedarfsgerechte Pflege für den Angehörigen zu organisieren. Diese Regelung gilt unabhängig von der Betriebsgröße des Unternehmens und vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Es muss jedoch eine Pflegebedürftigkeit gegeben sein, die mindestens Pflegegrad 1 entspricht.

Für die Freistellung kann bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung als Lohnersatzleistung das Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Die Zahlung beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettolohns, sofern der Höchstbetrag von derzeit 112,88 Euro pro Tag (Stand 2022) nicht überschritten wird.

Pflegezeit: Anspruch von Pflegepersonen bei mehrmonatiger Pflege von Angehörigen

Möchte ein Arbeitnehmer für die Pflege eines nahen Angehörigen bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Berufsleben aussteigen, kann er die gesetzlich geregelte Pflegezeit in Anspruch nehmen.

Voraussetzung ist, dass mindestens Pflegegrad 1 besteht. Der Rechtsanspruch besteht erst ab einer Betriebsgröße von mehr als 15 Beschäftigten. Für die Freistellung gilt ein Kündigungsschutz, nach der Pflegezeit kann der Arbeitnehmer seinen Job wieder im gewohnten Umfang aufnehmen.

Bedingung der Pflegezeit ist, dass es sich um eine häusliche Pflege handelt. Als Ausnahme gilt, wenn der pflegebedürftige nahe Angehörige minderjährig ist. In diesem Fall besteht der Rechtsanspruch auch bei einer außerhäuslichen Betreuung.

Zur Abfederung von Einkommenseinbußen dient das bereits beschriebene Pflegegeld. Zudem kann die Pflegeperson zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Bundesamt für Familie und zivilrechtliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und ist nach Beendigung der Pflegezeit in Raten zurückzuzahlen. Im Härtefall kann die Rückzahlung verschoben sowie teilweise oder komplett erlassen werden.

Sonderregelung für die Begleitung Angehöriger in der letzten Lebensphase

Besondere Regeln sieht das Pflegezeitgesetz vor, wenn sich ein naher Angehöriger in der letzten Lebensphase befindet. Zur Begleitung der geliebten Person besteht die Möglichkeit, bis zu drei Monate weniger oder gar nicht zu arbeiten.

Der Anspruch auf Freistellung besteht selbst dann, wenn der Angehörige nicht zu Hause, sondern in einem Hospiz betreut wird. Ein bestimmter Pflegegrad ist nicht notwendig. Auch für diesen Zeitraum kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden.

Zinsloses Darlehen vom Staat bei längerer Familienpflegezeit

Unterstützung von staatlicher Seite erfahren Pflegepersonen gemäß Familienpflegezeitgesetz auch dann, wenn eine längerfristige häusliche Pflege naher Angehöriger (mindestens Pflegegrad 1) erforderlich ist:

  • Die Pflegeperson kann sich bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
  • Die Arbeitszeit muss durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden betragen. Nach dem sogenannten Blockmodell kann die Arbeitszeit flexibel eingeteilt werden.
  • Ein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht erst ab einer Unternehmensgröße von mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende).
  • Während der teilweisen Freistellung besteht Kündigungsschutz. Nach der Familienpflegezeit kann der Arbeitnehmer wieder im ursprünglichen zeitlichen Umfang arbeiten.
  • Ist die pflegebedürftige Person minderjährig, besteht der Anspruch auch bei außerhäuslicher Betreuung, sofern mindestens Pflegegrad 1 gegeben ist.
  • Zur Sicherung des Lebensunterhalts kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden, das – wie oben beschrieben – in Raten ausgezahlt und zurückgezahlt wird.

Zusatzbeiträge zur Rentenversicherung: Vorteile bei der Pflege nahestehender Personen

Die Pflegeversicherung honoriert das familiäre Engagement, indem sie Pflegepersonen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt. Dafür sind einige Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es handelt sich um eine nicht erwerbsmäßige Pflege.
  • Die Pflegebedürftigkeit ist nachgewiesen, es besteht mindestens Pflegegrad 2.
  • Die häusliche Pflege umfasst wenigstens 10 Stunden wöchentlich – an zwei oder mehr Tagen pro Woche.
  • Die Pflegeperson ist maximal 30 Wochenstunden erwerbstätig.


Anspruchsberechtigt sind nicht nur nahe Angehörige, sondern z.B. auch Nachbarn oder Bekannte, die die häusliche Pflege übernehmen.

Die Pflegezeit wird auf die Beitragsjahre des Pflegenden angerechnet und erhöht dessen Rentenanspruch. Die Beitragshöhe ist abhängig vom Pflegegrad des Patienten.

Verschiedene Entlastungsangebote für pflegende Angehörige

Die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen kann die Pflegeperson viel Kraft kosten – sowohl körperlich als auch mental. Besonders dann, wenn ein schwerwiegender Pflegebedarf besteht, nur wenig Unterstützung seitens anderer Familienmitglieder erfahren wird oder kein ambulanter Pflegedienst zum Einsatz kommt.

Als Pflegeperson haben Sie die Möglichkeit, diverse Entlastungsleistungen der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen.

Verhinderungspflege: Wenn Sie als Pfleger temporär ausfallen

Auch die engagierteste Pflegeperson braucht einmal eine Auszeit von der häuslichen Pflege, um Urlaub zu machen, wichtige Termine wahrzunehmen oder wenn sie selbst krank ist. Hauptpflegepersonen können sich deshalb stunden-, tage- oder wochenweise vertreten lassen. Gemäß SGB XI § 39 steht Ihnen eine Ersatzpflege – auch Verhinderungspflege oder kurz VHP genannt – zu.

Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für insgesamt 42 Tage, also sechs Wochen, pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege im betreffenden Kalenderjahr nicht genutzt, verfällt sie am Ende des Jahres, sie kann nicht ins nächste Jahr übernommen werden.

Die Höhe der Geldleistung der Pflegekasse hängt davon ab, von wem die häusliche Pflege übernommen wird: Lässt man sich von einer professionellen Pflegekraft oder Nachbarn, Freunden oder entfernten Verwandten vertreten, werden für die Verhinderungspflege jährlich 1.612 Euro gezahlt. Kommen stattdessen nahe Verwandte oder im Haushalt lebende Personen zum Einsatz, bemisst sich die Leistung der Pflegekasse am Pflegegrad, es wird lediglich der 1,5-fache Satz des monatlichen Pflegegeldes gezahlt.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Verhinderungspflege:

  • Die Pflegebedürftigkeit muss mindestens Pflegegrad 2 entsprechen. Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse keine Ersatzpflege.
  • Die Hauptpflegeperson pflegt den nahen Angehörigen seit mindestens sechs Monaten.
  • Sie erhält Pflegegeld für die häusliche Pflege.


Der Antrag auf Verhinderungspflege ist bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen. Das Antragsformular kann auf dem Internetportal der jeweiligen Pflegekasse heruntergeladen oder telefonisch angefordert werden. Es empfiehlt sich die Verhinderungspflege vorab zu beantragen. Ist das z.B. bei Krankheit nicht möglich, kann die VHP auch rückwirkend geltend gemacht werden.

Kombinationsleistung: Unterstützung durch den ambulanten Pflegedienst

Benötigen Pflegepersonen bei bestimmten Aufgaben der häuslichen Pflege eine professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, besteht die Möglichkeit der Kombinationspflege.

Voraussetzung dafür ist, dass der pflegebedürftigen Person mindestens Pflegegrad 2 zuerkannt wurde und die Pflegesachleistungen entsprechend dem Pflegegrad noch nicht voll ausgeschöpft sind.

Die Kombipflege bringt nennenswerte Vorteile mit sich: Sie sichert eine hohe Pflegequalität, die Pflegeperson wird deutlich entlastet und profitiert gleichzeitig vom Know-how der professionellen Pflegekraft.

Alles Wissenswerte über die externe Unterstützung bei der Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger erfahren Sie im Beitrag “Ambulanter Pflegedienst”.

Monatlicher Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen

Pflegebedürftigen Menschen aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden, steht monatlich ein Entlastungsbetrag von 125 Euro zu. Damit sollen pflegende Angehörige entlastet und die Selbstständigkeit des Patienten gefördert werden.

Der Verwendungszweck kann flexibel bestimmt werden, sofern es sich um qualitätsgesicherte Leistungen handelt, die vom jeweiligen Landesrecht anerkannt sind. Dazu gehören u.a.:

  • Leistungen ambulanter Pflegedienste, z.B. für Körperpflege
  • Unterstützung im Alltag, z.B. ambulante Betreuung
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege


Der Entlastungsbetrag wird gegen Vorlage von Belegen der erbrachten Leistungen gezahlt. Wird der Betrag in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, kann er auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Er verfällt demnach erst nach dem 30. Juni des Folgejahres.

Leistungen der Pflegekasse für Hilfsmittel und Umbauarbeiten

Um Pflegebedürftige bei den Kosten der häuslichen Pflege zu entlasten, gewährt die Pflegekasse auch finanzielle Unterstützung für Pflegehilfsmittel und Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern.

Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der häuslichen Pflege

Der Einsatz von Pflegehilfsmitteln soll Patienten ein selbstständigeres Leben ermöglichen und dazu beitragen, Beschwerden zu lindern. Zudem stellen die Hilfsmittel für Pflegepersonen eine Erleichterung im Pflegealltag dar.

Zu Pflegehilfsmitteln zählen sowohl Verbrauchsartikel wie Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe und -lätzchen, Desinfektionsmittel, Mundschutzmasken etc. sowie technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Hausnotruf-System.

Für die zum Verbrauch bestimmten Produkte wird Patienten aller Pflegegrade ein monatlicher Zuschuss von bis zu 40 Euro gewährt. Für technische Pflegehilfsmittel gelten gewisse Festbeträge.

Nicht zu verwechseln mit Pflegehilfsmitteln sind die sogenannten Pflegesachleistungen. Dabei handelt es sich nicht – wie häufig irrtümlich angenommen – um Gegenstände, sondern um pflegerische Tätigkeiten, die von Fachkräften ausgeführt werden. Weiterführende Informationen haben wir in unserem Beitrag “Pflegesachleistungen” für Sie zusammengestellt.

Auch für den pflegegerechten Wohnungsumbau gibt es Zuschüsse

Zu den Pflegehilfsmitteln zählen auch wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Oftmals ist eine häusliche Pflege erst durch eine Anpassung der Räumlichkeiten möglich. Beispiele für derartige Maßnahmen sind die Installation eines Treppenlifts oder einer barrierefreien Dusche, der Abbau von Stolperschwellen oder die Anbringung von Haltegriffen.

Die Umbauten werden mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst. Bei einer Änderung des Pflegebedarfs können unter Umständen weitere Zuschüsse gewährt werden.

Alles Wissenswerte zur Wohnraumanpassung erfahren Sie in unserem Beitrag „Altersgerecht umbauen“.

Unverzichtbar in der häuslichen Pflege: Praktisches Wissen für pflegende Angehörige

Um die bestmögliche Versorgung von pflegebedürftigen Personen zu gewährleisten, ist die Pflegekasse verpflichtet, kostenlose „Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen“ anzubieten. In den Grundlagen-Kursen zur häuslichen Pflege erwerben die Teilnehmer hilfreiches Wissen und Fähigkeiten in den Bereichen

  • Praktische Pflege: Mobilisierung und Positionierung von Patienten, Handgriffe bei Körperpflege, Medikamentengabe sowie beim Essen und Trinken
  • Hygiene: Maßnahmen der Körper- und Intimpflege beim Patienten, Hygiene im häuslichen Bereich
  • Selbstpflege: z.B. rückenschonende Haltung bei der Versorgung von Patienten oder die Einschätzung der eigenen Kräfte
  • Recht & Soziales: Rechtliche und finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige


Darüber hinaus gibt es auch verschiedene Spezialkurse, in denen hilfreiches Wissen für die häusliche Pflege von Patienten mit Erkrankungen wie Demenz, Parkinson oder einem Schlaganfall vermittelt wird.

Termine für kostenlose Pflegekurse an Ihrem Wohnort können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Für die Kursteilnahme kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Zusätzliche Fähigkeiten in der Grundpflege lassen sich zudem mit einer Ausbildung zum Pflegehelfer erwerben. In unserem Beitrag “Pflegehelferschein” erfahren Sie, welche Institutionen die Ausbildung anbieten und welche Lerninhalte vermittelt werden.

Individuelle Pflegeberatung für Patienten und Pflegepersonen

Pflegebedürftige Personen und pflegende Angehörige haben Ansprüche auf zahlreiche Leistungen, die in verschiedenen Gesetzen geregelt sind. Kein Wunder, dass sich Betroffene häufig überfordert fühlen und nicht wissen, welche Unterstützung ihnen im jeweiligen Einzelfall zusteht. Die Pflegekasse ist deshalb verpflichtet, eine kostenlose Pflegeberatung anzubieten.

Die professionelle Beratung erfolgt nach einem standardisierten Prozess und umfasst

  • die Ermittlung des konkreten Unterstützungsbedarfs,
  • die Vorstellung und Erklärung der in Frage kommenden Hilfsangebote und
  • die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans.


Beratungsangebote in Ihrer Nähe
finden Sie der Datenbank der Stiftung ZPQ. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige erhalten zudem beim Pflegetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine vertrauliche und anonyme Beratung unter der Rufnummer 030/20 17 91 31 oder per E-Mail an info@wege-zur-pflege.de

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