Von: Olivia

Schwerbehinderung und Rente

  1. Voraussetzungen für die Schwerbehindertenrente
  2. Tipps zur Antragsstellung
  3. Aufhebung der Schwerbehinderung während des Rentenbezugs
  4. Nachteilsausgleiche bei Bezug einer Schwerbehindertenrente

 

Eine Schwerbehinderung beeinträchtigt die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben – nicht zuletzt auch im beruflichen Bereich. Da viele Menschen mit Schwerbehinderung nicht bis zum Erreichen des regulären Rentenalters arbeiten können, hat der Gesetzgeber hier eine Sonderregelung geschaffen: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Um besser zu verstehen, ob und wann eine solche Schwerbehindertenrente beantragt werden kann, möchten wir zunächst einige Grundbegriffe klären:

  • Schwerbehinderung: Laut Sozialgesetzbuch (§2 SGB IX) besteht eine Behinderung, wenn körperliche Funktionen, die geistigen Fähigkeiten und/oder die seelische Gesundheit längerfristig eingeschränkt ist. Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr spricht man von einer Schwerbehinderung.
  • Schwerbehindertenrente: Von einer Schwerbehinderung betroffene Personen können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, vor dem regulären Rentenalter in Rente gehen, ohne die sonst üblichen Abschläge bei einer Frühverrentung in Kauf nehmen zu müssen.
  • Schwerbehindertenausweis: Personen, bei denen eine Schwerbehinderung festgestellt ist, können einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Dieser dient als Nachweis für die Inanspruchnahme verschiedener Nachteilsausgleiche.

 

Voraussetzungen für den Bezug einer Schwerbehindertenrente

Den Antrag auf eine Rente mit Schwerbehinderung können Sie stellen:

  • wenn Sie mindestens 35 Jahre rentenversichert waren – als Angestellter, Selbstständiger oder freiwilliger Beitragszahler sowie während des Bezugs von Krankengeld oder Arbeitslosengeld; Zusätzlich berücksichtigt werden Zeiten für Ausbildung und Studium, Kindererziehung und häusliche Pflege, Rentensplitting u.v.m.
  • wenn eine Schwerbehinderung vorliegt – also wenn ein GdB von 50 oder mehr festgestellt wurde. Anhand welcher Kriterien der Grad der Behinderung bemessen wird, erfahren Sie hier: Schwerbehindertenausweis beantragen.
  • wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben – Hier ist das Geburtsdatum entscheidend, die genaue Staffelung finden Sie in § 236a SGB VI.

 

Zählen Sie zu den Geburtsjahrgängen 1952-1957, dann können Sie mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre auf dem Rentenkonto) möglicherweise schon 1-6 Monate früher in Rente gehen, als bei der Schwerbehindertenrente möglich wäre.

Was gibt es bei der Antragsstellung zu beachten?

Die Schwerbehindertenrente wird nicht automatisch gewährt, sondern sie muss beantragt werden.

Zur Antragstellung sind einzureichen:

  • ausgefülltes Antragsformular – online oder auf Papier
  • allgemeine Nachweise über Ausbildungszeiten, Krankheiten und Arbeitslosigkeit sowie ggf. Geburtsurkunden der Kinder
  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes zur Beantragung der Schwerbehindertenrente

 

Damit die erste Rentenzahlung pünktlich erfolgen kann, sollten Sie den Antrag 3 Monate vor dem Renteneintritt stellen – allerspätestens aber bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben.

Bei Aufhebung der Schwerbehinderung während des Rentenbezugs bleibt der Anspruch bestehen

Der Grad der Behinderung (GdB) kann sich im Laufe des Lebens verändern.

  • Eine Herabstufung des GdB kann bspw. nach der sog. Heilungsbewährung bei schweren Erkrankungen wie Krebs erfolgen, wenn nach der Tumorbehandlung kein Rückfall auftritt. Auch bei Diabetes-Erkrankungen ist eine Herabstufung häufig, da diese früher grundsätzlich mit einem höheren GdB bewertet wurden als heute.

Wenn der neue Feststellungsbescheid eine Herabstufung des GdB unter 50 ergibt und auch ein eventueller Widerspruch die Herabstufung nicht verhindern kann, verliert die betroffene Person ihren Schwerbehinderten-Status. Dabei gilt eine Schonfrist von 3 Kalendermonaten, d.h., nach dem neuen Feststellungsbescheid gilt der vorherige Status noch 3 Monate weiter.

Beziehen Sie schon eine Schwerbehindertenrente, hat der Wegfall des Schwerbehinderten-Status keine Auswirkung auf den Rentenanspruch.

Wenn Sie eine Schwerbehindertenrente gerade erst beantragt haben und der geplante Rentenbeginn

  • innerhalb der Schonfrist von 3 Kalendermonaten liegt, haben Sie einen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
  • außerhalb der Schonfrist von 3 Kalendermonaten liegt, liegt kein Anspruch vor.

Auf welche Nachteilsausgleiche hat man bei Bezug einer Schwerbehindertenrente Anspruch?

Die Rente für Menschen mit Schwerbehinderung bietet zahlreiche Vorteile. Hier hat der Gesetzgeber einen Nachteilsausgleich geschaffen, der durch freiwillige Angebote öffentlicher und privater Institutionen ergänzt wird.

  • Sie können rund zwei Jahre früher in Rente gehen – und zwar ohne Abschläge.
  • Ein Renteneintritt mit Abschlägen ist noch früher möglich – für die Jahrgänge 1952-1957 nach Vollendung des 60. Lebensjahres und einer bestimmten Anzahl von Monaten (detaillierte Tabelle siehe § 236a SGB VI).
  • Sie profitieren von Steuererleichterungen durch den Behindertenpauschbetrag.
    • Wenn der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag (9.408 Euro für Ledige bzw. 18.816 Euro für Ehepaare) übersteigt, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.
    • In der Steuererklärung können Sie einen Behindertenpauschbetrag geltend machen, dessen Höhe sich am GdB orientiert: von 1.140 Euro bei GdB 50 bis zu 2.840 Euro bei GdB 100, für Blinde oder hilflose Behinderte sogar 7.400 Euro.
  • Mit Schwerbehindertenausweis fahren Sie nahezu kostenlos im Nahverkehr. Für Menschen mit den Merkzeichen H, Bl und TBl ist die Beförderung grundsätzlich kostenlos, mit den Merkzeichen G, aG und Gl gilt eine Eigenbeteiligung (Wertmarke von 91 Euro pro Jahr).
  • Als Autobesitzer mit Schwerbehindertenausweis zahlen Sie weniger KfZ-Steuer – mit den Merkzeichen G und Gl nur 50 %, mit den Merkzeichen aG, B und H können Sie sich komplett befreien lassen.
  • Mit Rentenausweis und Schwerbehindertenausweis erhalten Sie zahlreiche Rabatte bei vielen Veranstaltungen, öffentlichen Einrichtungen wie Museen und Schwimmbädern etc. Mehr dazu in unserem Beitrag “Rentenausweis beantragen”.

 

Kurz gesagt: Ob GdB 50 oder 100 – wenn Sie eine Rente wegen Schwerbehinderung beziehen, lohnt es, sich über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen wie auch über freiwillige Angebote anderer Einrichtungen zu informieren!

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